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Saarländisches Fischereigesetz
Landesfischereiordnung April 2015
Die Setzkescherregelung im Saarland
Der Fischereiverband Saar hat in Übereinstimmung mit dem Deutschen Tierschutz- bund,
Landesverband Saar e.V., und in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt als oberste
Fischereibehörde in der letzten Sitzung des Landesfischereibeirates eine saarlandweit
gültige Regelung für die Verwendung des Setzkeschers aufgestellt.
Es handelt sich hierbei um die erste Regelung dieser Art auf Bundesebene. Im Saarland
besteht hierzu die gesetzliche Voraussetzung da nach dem saarländischen
Fischereigesetz der Setzkescher nicht verboten ist.
Grundvorraussetzung für die Lebendhälterung ist, dass Fische entweder zum Umsatz
oder für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Der Setzkescher muss folgende Voraussetzung erfüllen:
Länge: 3,50 m
Durchmesser der Ringe: 0,50 m
Der Kescher muss zusätzlich über eine Spannvorrichtung zwischen den Ringen verfügen
oder am Kescherende ein entsprechendes Bleigewicht aufweisen.
Weiterhin wurden für die Hälterung folgende Höchstmengen festgelegt:
bei Umbesatz: 7 kg Fische
bei Verzehr: 5 kg Fische
Der Vorteil dieser tierschutzkonformen Regelung ist, dass die Angler im Saarland zukünftig
genau wissen, unter welchen Umständen der Setzkescher in saarländischen
Gewässern verwendet werden darf.
Angelpraxis „Catch and Release“
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Verfahren 20 B 209/15 am 3.7.2015 entschieden, dass Fischen ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 S.2 TierschG Leiden zugefügt werden, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebendig vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Der Beschluss richtet sich nicht gegen das Angeln als solches, sondern gegen bestimmte Methoden beim Umgang mit den Fischen, wie sie beim „Catch and Release“ auftreten. Verhindert werden sollen einzelne Vorgehensweisen beim Anlanden der Fische und bei ihrer Behandlung an Land; fangfähige Fische sollen nicht – zumal nicht durch längeren Aufenthalt an Land verzögert – ins Wasser zurückgesetzt, sondern waidgerecht zum Verzehr getötet oder zur Hege und Pflege des Fischbestandes entnommen werden, sodass ein wiederholtes Angeln derselben Fische entfällt.
In den Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung vermittelt der Fischereiverband Saar ein Allgemeinwissen, zu dem insbesondere auch die Erkenntnis gehört, dass das „Catch and Release“ gegen § 1 S.2 TierSchG verstößt und deshalb zu unterbleiben hat.
Anerkennung von Fischerprüfungen anderer Bundesländer
Um die gegenseitige Akzeptanz von Fischerprüfung und Fischereischein zu gewährleisten, haben sich die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Rheinlad-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen intensiv bemüht, einen bundesweit vergleichbaren Standard bei der Fischerprüfung zu schaffen.
In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wird die Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes bei der Beantragung eines Fischereischeines auch bei Vorliegen eines vergleichbaren Standards nur anerkannt, wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der Prüfung keinen (Haupt)Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland hatte. Der Inhaber eines in einem anderen Bundesland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei in Rheinland-Pfalz ab dem 1.6.2013 nur dann ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
Dem in einigen Bundesländern vollzogenen Trend, dass zur Erteilung eines Fischereischeines nicht mehr die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden muss, haben im Saarland sowohl der Landesfischereiverband als auch der Gesetzgeber klar widersprochen.
Tierschutzgesetz
Naturschutzgesetz Saarland